Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bündelfunkdienstleistungen
der Scheit und Kordus Bündelfunk Ostsachsen GmbH & Co. Betriebs KG (im folgenden BFO)

1. Geltungsbereich
1.1 Scheit und Kordus Bündelfunk Ostsachsen GmbH & Co. Betriebs KG (im folgenden BFO) , erbringt ihre Mobilfunkdienstleistungen (Bündelfunk) für die Öffentlichkeit (nachfolgend: Dienst leistungen“) gegenüber Unternehmern sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Kunden“) gemäß den nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB BFO“). Diese finden auch auf hiermit im Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen und die Beseitigung von Störungen und Belange der BFO als Netzbetreiber Anwendung.

1.2 Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.

1.3 Leistungsbeschreibungen für die verschiedenen Dienstleistungen, Anschlussbedingungen für Endeinrichtungen und Preislisten sind Bestandteile der AGB BFO.

2. Leistungen von BFO

2.1 Inhalt und Umfang der geschuldeten Dienstleistungen ergeben sich aus dem von BFO angenommenen Auftrag Bündelfunkdienst, den AGB BFO und gegebenenfalls anderen Vereinbarungen.

2.2 BFO stellt dem Kunden die vereinbarte Zahl von Anschlüssen an eines ihrer öffentlichen Telekommunikationsnetze zur Verfügung und ermöglicht dem Kunden die Herstellung und Entgegennahme von Verbindungen mit anderen Anschlüssen.

2.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Dienstleistungsverpflichtung von BFO auf den Sende- und Empfangsbereich der Funkstationen ihrer öffentlichen Telekommunikationsnetze und der ihrer Roaming-Partner in der BRD beschränkt.

2.4 Aus technischen Gründen können Verbindungen nicht jederzeit und an jedem Ort hergestellt, entgegengenommen oder gehalten werden. Dies hängt im Einzelfall insbesondere von den geographischen und atmosphärischen Bedingungen sowie Hindernissen (Funkschatten) ab. Die Dienstleistungspflichten von BFO umfassen auch bei grundsätzlich
vorhandener Netzabdeckung keine Funkversorgung innerhalb geschlossener Räume.

2.5 Für Störungen ihrer Dienstleistungen unterhält BFO einen Kundenservice, der werktags von 8-18 Uhr erreichbar ist.

2.6 BFO ist bei höherer Gewalt von der Leistungspflicht befreit. Als Fälle höherer Gewalt gelten Unwetter, Krieg, Unruhen, Arbeitskämpfe, Unterbrechungen der Stromversorgung, behördliche Maßnahmen und ähnliche Umstände, die BFO nicht zu vertreten hat. Zeitweise Störungen können sich daneben ergeben wegen technischer Änderungen an den Anlagen (z.B. Optimierung des Netzes, Änderung der Standorte der Anlagen, Anbindungsarbeiten) oder wegen sonstiger Maßnahmen, die erforderlich für denordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb der Telekommunikationsnetze sind (z.B. Reparaturen, Wartungsarbeiten). BFO wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um derartige
Störungen zu beseitigen bzw. auf deren Beseitigung hinzuwirken.

3. Mitwirkung des Kunden

3.1 Der Kunde darf die von BFO zur Verfügung gestellten Anschlüsse ausschließlich nutzen, um Endeinrichtungen anzuschließen, Verbindungen mit anderen Anschlüssen
herzustellen und entgegenzunehmen sowie Nachrichten in Form von Zeichen, Sprache und Tönen auszusenden und zu empfangen.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet,
a) BFO jede Änderung seiner vertrags-relevanten Daten mitzuteilen,
b) den Verlust von Endgeräten bzw. SIM-Cards unverzüglich BFO telefonisch, per Telefax oder per EMail anzuzeigen,
c) an die Anschlüsse nur Endeinrichtungen anzuschließen, die von BFO für ihre öffentliche Telekommunikationsnetze zugelassen sind,
d) unter Nutzung der Anschlüsse keine beleidigenden, verleumderischen, sitten- und /oder sonst gesetzwidrigen Inhalte zu verbreiten, durch Dritte verbreiten zu lassen, oder einer solchen Verbreitung durch Dritte Vorschub zu leisten und BFO auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen einer angeblichen Verletzung dieser Verpflichtungen gegen BFO erhoben werden, und
e) das Einverständnis des Anschlussinhabers, zu dem er Anrufe weiterleitet, einzuholen.

3.3 BFO ist berechtigt, den Anschluss des Kunden unverzüglich auf Kosten des Kunden zu sperren, wenn der Kunde gegen seine Pflichten aus Ziffer 3.2 lit. c oder d verstößt oder sich mit der Zahlung in Verzug befindet. Sonstige Rechte bleiben BFO vorbehalten.

3.4 Der Kunde haftet für Entgelte und Schäden, die durch die von ihm zu vertretende Nutzung eines Anschlusses durch Dritte entstehen. Eine gewerbsmäßige Weitervermarktung ist untersagt.

3.5 Der Kunde hat BFO die Kosten für die Überprüfung von Mängeln einer geschuldeten Leistung zu ersetzen, wenn die geschuldete Leistung mangelfrei erbracht wurde und der Kunde dies mit zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen können.

4. Vertragsbeginn und Vertragsende
4.1 Der Vertrag kommt zustande durch den vom Kunden schriftlich erteilten Auftrag über Bündelfunk und die Annahme dieses Auftrages durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von BFO.

4.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat der Vertrag eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren und ist für beide Vertragsparteien mit einer Frist von drei Monaten, erstmalig zum Ablauf der Mindestlaufzeit, kündbar. Soweit keine der Parteien den Vertrag zum Ablauf der Vertragslaufzeit kündigt, verlängert dieser sich jeweils automatisch um weitere 12 Monate. Sofern BFO oder dem Netzbetreiber aus regulatorischen Gründen der Netzbetrieb unmöglich oder unangemessen erschwert wird, ist BFO zur Kündigung des Vertrages berechtigt, ohne dass hieraus Schadenersatzforderungen entstehen können.

4.3 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der BFO zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
a) der Kunde gemäß Ziff. 6 für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung des Entgelts ganz oder überwiegend in Verzug gerät und dieser Betrag mindestens 75 € beträgt,
b) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgewiesen bzw. seine Vermögenslosigkeit in sonstiger Weise festgestellt wurde oder
c) der Kunde gegen die
Bestimmungen in Ziff. 3.2 lit. c) oder d) verstößt oder Endgeräte in einer Weise benutzt, die den ungestörten Netzbetrieb technisch gefährdet und der Kunde bei lit.
a) trotz schriftlicherMahnung durch BFO unter Androhung der Kündigung seine Verpflichtungen nicht unverzüglich erfüllt.

5. Vertragsänderungen
5.1 Änderungen der AGB BFO werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich widerspricht. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung bei BFO eingegangen sein. BFO wird auf diese Folgen im Mitteilungsschreiben gesondert hinweisen.

5.2 Bei einer Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes werden die Preise entsprechend angepasst.

6. Entgelt
6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ergeben sich die Preise aus der aktuellen Preisliste für die betreffende Leistung; der Kunde ist ab betriebsfähiger Bereitstellung der Dienstleistung zur Zahlung der Entgelte verpflichtet.

6.2 Nutzungsunabhängige Entgelte stellt BFO dem Kunden im Vorhinein in Rechnung. Im Falle von Beginn oder Ende der betriebsfähigen Bereitstellung während eines laufenden Monats werden diese anteilig auf der Basis von 30 Kalendertagen pro Monat berechnet. Nutzungsabhängige Entgelte stellt BFO dem Kunden einmal je Abrechnungszeitraum im Nachhinein in Rechnung.

6.3 Sämtliche Rechnungen von BFO sind nach Zugang der Rechnung beim Kundenfällig. Wenn der Kunde BFO eine Ermächtigung zum Einzug der Entgelte im Lastschriftverfahren erteilt hat, wird BFO die Entgelte bei Fälligkeit vom angegebenen Konto des Kunden einziehen.

6.4 Anfallende Bankgebühren durch nicht gedeckte Lastschrifteinzüge oder Schecks aus Gründen, die BFO nicht zu vertreten hat, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
6.5 Störung, Sperre nach Ziff. 3.3, Ausfall oder Verlust der Endgeräte, SIM-Cards oder sonstiger kundeneigener technischer Ausstattung entbinden den Kunden nicht von der Zahlung der nutzungsunabhängigen Entgelte. Der Kunde haftet bei Verlust von Endgeräten bzw. SIM-Cards auch für die verbrauchsbezogenen Entgelte, die vor der ordnungsgemäßen Verlustanzeige gemäß Ziff. 3.2 lit. b) anfallen, bis zur Höhe seiner durchschnittlichen Forderungshöhe der letzten unbeanstandet gebliebenen sechs Abrechnungszeiträume, es sei denn, er weist sein Nichtverschulden nach.

6.6 Gegen Forderungen von BFO kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus diesem Vertrag zu.

6.7 Einwendungen gegen die Rechnung vo nBFO sind innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich gegenüber BFO geltend zu machen. Erhebt der Kunde innerhalb dieser Frist keine Einwendungen, gilt die Rechnung als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt das echtzeitige Absenden. Der Kunde wird mit jeder Rechnung auf die Frist für Einwendungen und die Folgen hingewiesen, wenn er die Frist versäumt.

6.8 War der Kunde unverschuldet gehindert, Einwendungen innerhalb der Frist gemäß Ziff. 6.7 zu erheben, kann er die Einwendungen innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses nachholen. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben unberührt.

6.9 Soweit aus technischen Gründen oder auf Verlangen des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten auf Verlangen des Kunden oder auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht wurden, trifft BFO keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen.

6.10 Soweit die Rechnung von BFO auch Forderungen anderer Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen enthält, werden die eingehenden Zahlungen des Kunden zunächst auf die Forderungen von BFO angerechnet.

6.11 Rückzahlungsansprüche des Kunden bzw. sonstige Gutschriften werden seinem Rechnungskonto gutgeschrieben und mit der nächstfälligen Forderung verrechnet, sofern der Kunde keine andere Weisung erteilt hat.

7. Einzelverbindungsnachweis
BFO erteilt einen Einzelverbindungs- nachweis, wenn der Kunde dies vor dem für die Erstellung der Rechnung maßgeblichen Abrechnungszeitraum verlangt. Ein ungekürzter Einzelverbindungsnachweis wird nur dann erteilt, wenn der Kunde zudem vorher schriftlich erklärt hat, dass seine Mitarbeiter informiert wurden und künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt wurde oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist.

8. Haftung
8.1 BFO haftet für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften der geschuldeten Leistungen.

8.2 BFO haftet für etwaige Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur,
a) falls BFO, ihre Organe oder leitenden Angestellten einen Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachen oder eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzen, oder
b) falls sonstige Erfüllungsgehilfen von BFO, die nicht zu den Organen oder leitenden Angestellten zählen, eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) grob fahrlässig oder vorsätzlich in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzen.

8.3 Die Haftung von BFO, ihrer Organe, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen für fahrlässig verursachte Vermögensschäden ist auf € 12.800,00 je Nutzer, gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf € 10,25 Millionen je schadensverursachendes Ereignis beschränkt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.

8.4 Fehlt einer von BFO vertraglich geschuldeten Leistung eine zugesicherte Eigenschaft oder verletzen Organe und leitende Angestellte von BFO eine Kardinalpflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, so haftet BFO unbeschadet der Ziff. 8.3 begrenzt auf solch typische Schäden, die für BFO zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise voraussehbar waren, höchstens jedoch mit € 12.800,00. Diese Haftungsbegrenzungen gelten auch für den Schadensumfang.

8.5 Die Haftung von BFO nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen zwingenden gesetzlichen Regelungen bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.

8.6 Im übrigen ist die Haftung der BFO ausgeschlossen.

9. Bonitätsprüfung
BFO behält sich vor, vor Annahme des Auftrags und gelegentlich während der Laufzeit des Vertrages die Bonität des Kunden zu prüfen. Hierzu ist sie berechtigt, bei der für den Sitz oder die Niederlassung des Kunden zuständigen Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung (nachfolgend: „SCHUFA“) oder bei einer in Deutschland ansässigen, überregional tätigen Wirtschafts-auskunftei Auskünfte einzuholen. BFO ist ferner berechtigt, der SCHUFA und der Wirtschaftsauskunftei Daten auf Grund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungs-bescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) zu übermitteln. Soweit während der Laufzeit des Vertrages solche Daten aus anderen Vertragsverhältnissen anfallen, darf BFO hierüber ebenfalls Auskunft erhalten. Die Datenspeicherung und – übermittlung erfolgt nur, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von BFO, eines Kunden der SCHUFA bzw. eines Kunden der Wirtschafts-auskunftei erforderlich ist und schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden.

10. Datenschutz und Fernmeldegeheimnis

10.1 BFO ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, soweit die Daten erforderlich sind, um diesen Vertrag zu begründen, zu ändern und durchzuführen.

10.2 BFO verpflichtet sich, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und das Fernmeldegeheimnis zu wahren. BFO hat den Kunden durch allgemein zugängliche Informationen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten.

10.3 BFO ist berechtigt, Verbindungsdaten zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten zu verarbeiten und zu nutzen, wenn der Anrufer darin eingewilligt hat; BFO verpflichtet sich, die Daten des Angerufenen unverzüglich zu anonymisieren. BFO ist berechtigt, Verbindungsdaten zur bedarfsgerechten Gestaltung von Tele-kommunikationsdiensten zielrufnummern-bezogen zu verarbeiten und zu nutzen, wenn der Angerufene darin eingewilligt hat; BFO verpflichtet sich, die Daten des Anrufers unverzüglich zu anonymisieren.

10.4 BFO ist berechtigt, telefonisch und auf andere Weise mit dem Kunden Kontakt aufzunehmen, um auf weitere Waren- und Dienstleistungsangebote von BFO hinzuweisen sowie den Kunden zu beraten, wenn der Kunde darin eingewilligt hat.

11. Übertragung von Rechten und Pflichten
11.1 Der Kunde darf seine Ansprüche aus diesem Vertrag nicht an Dritte abtreten; dies gilt nicht für Geldforderungen.

11.2 BFO darf ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag unter Beachtung der schutzwürdigen Belange des Kunden ganz oder teilweise auf einen Dritten übertragen. ekk-net hat dem Kunden die Übertragung mindestens sechs Wochen vor ihrem Vollzug anzuzeigen. Der Kunde kann diesen Vertrag innerhalb eines Monats nach der Anzeige für den Zeitpunkt kündigen, an dem die Übertragung wirksam wird.

12. Sonstiges
12.1 BFO kann sich zur Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Vertrag auch Dritter bedienen. Hierdurch kommt kein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Dritten zustande.

12.2 Änderungen und Ergänzungen bzw. Kündigungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.

12.3 Zum Empfang von Anzeigen und/oder Erklärungen gegenüber BFO sind ausschließlich die Mitarbeiter von BFO berechtigt. Dritte, wie z.B. die BFO Vertragshändler, sind zur Entgegennahme und Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen für BFO nicht berechtigt.

12.4 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragsparteien maßgebliche Recht der BRD. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Görlitz.

BFO (Stand 12/05)

Scheit und Kordus Bündelfunk Ostsachsen GmbH & Co. Betriebs KG
Girbigsdorfer Straße 17
02828 Görlitz
Telefon 03583 / 68 12 46
Telefax 03583 / 69 97 18